Ausstattung
Das im Jahr 1965 erbaute Architektenhaus überzeugt durch seine massive Bauweise sowie eine großzügige Raumaufteilung mit insgesamt 5 Zimmern und Deckenhöhen von ca. 3 Metern, die ein besonders angenehmes Wohngefühl schaffen. Beheizt wird die Immobilie über eine Öl-Fußboden- sowie Deckenheizung.
Es befindet sich in einem Renovierungsbedürftigen und zeitgemäßen Zustand. Das Objekt lebt durch den Charme der 60-er
Das Haus ist voll unterkellert und bietet neben zusätzlichen Räumen mit einer Deckenhöhe von ca. 2,40 m auch eine Sauna als auch ein Tauchbecken.
Eine Terrasse sowie drei Garagen runden das Angebot ab. Die Lage im beliebten Berliner Ortsteil Hermsdorf überzeugt zudem durch die fußläufige Nähe zur S-Bahn sowie zur Heintzestraße und bietet somit eine gute Anbindung und Infrastruktur.
Lage
Die Immobilie befindet sich in der Martin-Luther-Straße 14 im Berliner Ortsteil Hermsdorf (13467 Berlin), einer ruhigen und beliebten Wohnlage im grünen Norden der Hauptstadt. Das Umfeld ist geprägt von gepflegten Einfamilienhäusern und kleinen Wohnanlagen, die eine angenehme und familienfreundliche Atmosphäre schaffen.
In unmittelbarer Nähe befinden sich weitläufige Wald- und Grünflächen, die zu Spaziergängen, sportlichen Aktivitäten und Erholung im Freien einladen. Trotz der naturnahen Lage ist eine gute Anbindung an das Verkehrsnetz gegeben – die umliegenden Hauptverkehrsstraßen ermöglichen eine schnelle Erreichbarkeit der Berliner Innenstadt sowie der umliegenden Bezirke.
Einkaufsmöglichkeiten, Schulen, Kitas und weitere Einrichtungen des täglichen Bedarfs sind in der näheren Umgebung vorhanden und bequem erreichbar.
Sonstiges
Bitte beachten Sie, dass vorformulierte Vertragsbedingungen, die Sie gegenüber mehreren Kunden verwenden, als
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB gelten und einer strengen
Inhaltskontrolle unterliegen.
Insbesondere Reservierungsvereinbarungen sind in AGB grundsätzlich unzulässig, sofern eine Rückzahlung
ausgeschlossen ist und sich für den Auftraggeber keine nennenswerten Vorteile ergeben.
Das Recht, sich selbst um den Abschluss zu bemühen, bleibt beim Alleinauftrag bestehen. Es besteht also kein
Verbot von Eigengeschäften oder des Direktverkaufs. Anderes kann nur individuell vereinbart werden
(qualifizierter Alleinauftrag). In AGB hat die Rechtsprechung derartige Klauseln beanstandet.