Objektbeschreibung
Bei dem Kaufgegenstand handelt es sich um das Aneignungsrecht gemäß § 928 BGB an dem Grundstück, welches durch das Land Brandenburg veräußert wird.
Die Liegenschaft umfasst ein sanierungsbedürftiges, denkmalgeschütztes Wohnhaus in zentraler Lage mit angebautem Nebengebäude sowie einem verwilderten Garten. Das Gebäude gilt als eines der vermutlich ältesten Wohnhäuser Ortrands und wurde im frühen 17. Jahrhundert errichtet. Es befindet sich in der historischen Altstadt im Bereich des nördlichen Stadteingangs, zwischen dem ehemaligen Lindenauer Tor und der Pulsnitz.
Das nicht unterkellerte Wohnhaus ist als zweigeschossiger, sechsachsiger Bau mit Satteldach ausgeführt. Das eingeschossige Nebengebäude mit heruntergezogenem Satteldach schließt hofseitig an.
Seitens der zuständigen Denkmalbehörde besteht vorrangig das Ziel, den baulichen Bestand zu erhalten und die vorhandene historische Substanz weitestgehend zu bewahren.
Der Erwerb erfolgt im derzeit unberäumten Zustand des Grundstücks. Sämtliche auf dem Grundstück befindlichen Gegenstände, einschließlich Inventar und etwaiger Nachlässe, sind Bestandteil des Kaufgegenstands und vom Erwerber auf eigene Kosten zu entfernen.
Aus haftungsrechtlichen Gründen ist der Zugang zum Grundstück sowie zum Gebäude derzeit nicht gestattet.
Lage
Lage und Verkehrsanbindung
Ortrand ist eine amtsangehörige Stadt im Landkreis Oberspreewald-Lausitz im Land Brandenburg. Die Kleinstadt liegt am Rand der Niederlausitz und ist von einer landschaftlich reizvollen Umgebung mit Wiesen, Flussläufen und Naturflächen geprägt.
Das herrenlose Grundstück befindet sich in attraktiver Lage in der historischen Altstadt von Ortrand, unmittelbar an der Pulsnitz. Der Stadtkern mit seinen Einkaufsmöglichkeiten, gastronomischen Angeboten und öffentlichen Einrichtungen ist in nur etwa 2–3 Gehminuten bequem zu Fuß erreichbar. In einer Entfernung von nur etwa 800 Metern befindet sich der Bahnhof in südöstlicher Richtung.
Verkehrstechnisch ist Ortrand hervorragend angebunden. Über die Bundesstraße B96 besteht eine direkte Verbindung zur nahegelegenen Stadt Senftenberg sowie zur Autobahn A13, die eine schnelle Anbindung in Richtung Dresden im Süden und Berlin im Norden gewährleistet. Ergänzend ist Ortrand gut in den öffentlichen Nahverkehr eingebunden, sodass sowohl regionale Busverbindungen als auch die Anbindung an das Schienennetz komfortabel nutzbar sind.
Infrastruktur
Ortrand verfügt über eine gut ausgebaute lokale Infrastruktur. Vor Ort stehen sämtliche Einrichtungen des täglichen Bedarfs zur Verfügung, darunter Supermärkte, Ärzte, Apotheken, Banken sowie gastronomische Angebote. Für Familien ist insbesondere die gute Erreichbarkeit von Kindertagesstätten und Schulen im Stadtgebiet von Vorteil.
Die Umgebung ist durch ihre naturnahe Lage geprägt und bietet vielfältige Möglichkeiten für Freizeit- und Erholungsaktivitäten wie Wandern, Radfahren und Spaziergänge in der Natur.
Ein besonderes Plus ist die Nähe zum Lausitzer Seenland, einer der bedeutendsten Erholungs- und Freizeitregionen Brandenburgs, das mit seinen zahlreichen Seen sowie Angeboten für Wassersport und Tourismus einen hohen Freizeitwert bietet.
Sonstiges
Hinweis zum Verkauf von Aneignungsrechten
Der Käufer erwirbt das Grundstück originär, nicht als Rechtsnachfolger nach dem ursprünglichen Eigentümer, der das Eigentum aufgab oder als Rechtsnachfolger im Eigentum an den Grundstücken nach dem Land Brandenburg, dessen Aneignungsrecht er erworben hat. Er ist rechtlich gesehen in einer Stellung wie der Ersteigerer aus einer gerichtlich angeordneten Zwangsversteigerung eines Grundstückes.
Zu beachten ist, dass wegen des originären Eigentumserwerbs durch das Aneignungsrecht der Erwerber eines Aneignungsrechtes keine Möglichkeit hat vom Land Brandenburg Auskünfte über die vom Aneignungsrecht betroffenen Grundstücke zu erhalten. Das Land Brandenburg ist selbst nicht Eigentümer der Grundstücke. Es gibt insoweit also keinerlei Auskünfte und im Hinblick auf den Zustand der Grundstücke auch keine Ansprüche gegen das Land Brandenburg. Es können gegenüber dem Bundesland keine Ansprüche wegen dieses Zustandes oder nicht erteilter Auskünfte erhoben werden.
Eine Eintragung eines Grundpfandrechtes für Finanzierungszwecke des Erwerbers vor Eintragung des Erwerbs im Grundbuch ist nicht möglich, da es sich um herrenlose Grundstücke handelt. Aufgrund der Herrenlosigkeit ist das Land Brandenburg kein Eigentümer der Grundstücke und kann dementsprechend auch keine Belastungsvollmacht für das Grundbuch erteilen.
Da kein Grundstück, sondern ein Aneignungsrecht nach § 928 BGB erworben wird, ist keine Grunderwerbsteuer zu zahlen. Derjenige, der ein Aneignungsrecht erwirbt, kann grundbuchlicher Eigentümer werden, ohne dass er eine Grunderwerbsteuer entrichten muss. Der Vorlage einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung wegen der Grunderwerbsteuer bedarf es für die Eintragung als Eigentümer aufgrund Aneignungsrechtes im Grundbuch nicht.